Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
ChemBioLackAusbV 2009§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: