Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜAG§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung
Stand: 09.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/6a#abs-1 (1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen
(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/6a#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.