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# § 6a CWÜAG — Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 09.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen

- 1. einer nach Teil VI Abschnitt B Absatz 6, Teil VII Abschnitt A Absatz 1 oder Teil VIII Abschnitt A Absatz 1 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen von dem anderen Vertragsstaat der Organisation gemeldeten Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie und

- 2. der von Deutschland gemeldeten eingeführten oder ausgeführten Menge dieser Chemikalie

(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

- 1. zu bestimmen, für welche Chemikalien Transferdiskrepanzen aufzuklären sind,

- 2. das Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen zu regeln.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 6a CWÜAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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