Gesetze / Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜV§ 5 Meldearten und -angaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Chemikalien enthalten: