Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜAG§ 2 Beschränkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Sie kann
Die Verbote nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c können auch Handlungen Deutscher im Ausland erfassen. Beschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Vorschriften erlassen werden