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# § 13 CWÜAG — Vereinbarungen über Einrichtungen

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 09.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.

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Zitiervorschlag: § 13 CWÜAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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