Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung

CW VO

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

1. in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,

2. in § 8 Absatz 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,

3. in § 8 Absatz 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,

4. in § 8 Absatz 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§ 9 § 11