Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Camping- und Wochenendplatzverordnung
CW VO§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
1. in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
2. in § 8 Absatz 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
3. in § 8 Absatz 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
4. in § 8 Absatz 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.