Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
CSCGArt 7
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhunder Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/7#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/7#abs-4 (4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung eines Containers auf der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.