Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
CSCGArt 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/11#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/11#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CSCG/11#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens und der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen.