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CRR

Art 72k Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Stand: 02.10.2026

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.

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