Gesetze / CRR CRR Art 72k Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Stand: 02.10.2026 Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.