Art 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.