Art 520a Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Stand: 02.10.2026
Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.