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CRR

Art 506b NPE-Verbriefungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/506b#abs-1 (1) Die EBA überwacht die Anwendung von Artikel 269a und bewertet die Behandlung von NPE-Verbriefungen mit Blick auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel unter Berücksichtigung, des Marktes für NPE im Allgemeinen und der Lage des NPE-Verbriefungsmarkts im Besonderen und legt der Kommission bis zum 10. Oktober 2022 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/506b#abs-2 (2) Bis zum 10. April 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts einen Bericht über die Anwendung von Artikel 269a vor. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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