Art 451 Offenlegung der Verschuldungsquote
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/451#abs-1 (1) Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:
a) die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie die Institute Artikel 499 Absatz 2 anwenden;
b) eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen, in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben;
c) gegebenenfalls den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 berechneten Risikopositionen sowie die gemäß Artikel 429a Absatz 7 berechnete angepasste Verschuldungsquote;
d) eine Beschreibung der Verfahren zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung;
e) eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten;
f) den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/451#abs-2 (2) Öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 legen die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung an die Gesamtrisikopositionsmessgröße offen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/451#abs-3 (3) Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstaben a und b legen große Institute die Verschuldungsquote und die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, basierend auf gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 berechneten Durchschnittswerten, offen.