Gesetze / CRR CRR Art 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen Stand: 02.10.2026 Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.