Art 446 Offenlegung des operationellen Risikos
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/446#abs-1 (1) Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:
a) die wichtigsten Merkmale und Elemente ihres Rahmens für die Steuerung des operationellen Risikos;
b) ihre Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, die der gemäß Artikel 313 berechneten Geschäftsindikatorkomponente entspricht;
c) den gemäß Artikel 314 Absatz 1 berechneten Geschäftsindikator und die Beträge der einzelnen Komponenten des Geschäftsindikators und ihrer Unterkomponenten für jedes der drei Jahre, die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevant sind;
d) den Betrag der Verringerung des Geschäftsindikators für alle Beträge, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 vom Geschäftsindikator ausgenommen werden, sowie die entsprechenden Begründungen für eine solche Ausnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/446#abs-2 (2) Institute, die ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen die folgenden Informationen offen:
a) ihre gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechneten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre;
b) die Zahl der außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse und die Beträge der jeweiligen durch operationelle Risiken bedingten aggregierten Nettoverluste, die gemäß Artikel 320 Absatz 1 von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausgenommen wurden, für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Begründungen für ihre Ausnahme.