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CRR

Art 428ax Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %

Stand: 02.10.2026

Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, und Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen, sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind.

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