Art 428ae Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %
Stand: 02.10.2026
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 55 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.