Gesetze / CRR

CRR

Art 427 Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/427#abs-1 (1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:

a) die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:

i) Kernkapitalinstrumente,

ii) Ergänzungskapitalinstrumente,

iii) andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;

b) die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:

i) Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,

ii) Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,

iii) Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,

iv) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,

v) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,

vi) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,

vii) nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,

viii) sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;

ix) gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die

— durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,

— durch andere Vermögenswerte besichert sind;

x) aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,

xi) andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:

— aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,

— aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,

xii) sonstige Verbindlichkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/427#abs-2 (2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:

a) innerhalb von drei Monaten,

b) zwischen drei und sechs Monaten,

c) zwischen sechs und neun Monaten,

d) zwischen neun und zwölf Monaten,

e) nach zwölf Monaten.

←Art 426 →Art 428