Art 427 Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/427#abs-1 (1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:
a) die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:
i) Kernkapitalinstrumente,
ii) Ergänzungskapitalinstrumente,
iii) andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;
b) die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
i) Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,
ii) Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,
iii) Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,
iv) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,
v) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,
vi) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,
vii) nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,
viii) sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;
ix) gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die
— durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
— durch andere Vermögenswerte besichert sind;
x) aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,
xi) andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
— aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,
— aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,
xii) sonstige Verbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/427#abs-2 (2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:
a) innerhalb von drei Monaten,
b) zwischen drei und sechs Monaten,
c) zwischen sechs und neun Monaten,
d) zwischen neun und zwölf Monaten,
e) nach zwölf Monaten.