Art 41 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/41#abs-1 (1) Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert:
a) den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
b) den Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut — vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde — uneingeschränkt nutzen darf.
Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/41#abs-2 (2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Kriterien aus, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe b gestatten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.