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CRR

Art 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits

Stand: 02.10.2026

Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.

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