Gesetze / CRR

CRR

Art 383c Risikofaktoren des Zinsrisikos

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/383c#abs-1 (1) Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse je Währung, wobei jede Unterklasse unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält.

Die für zinssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

Die für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/383c#abs-2 (2) Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind der Euro, die schwedische Krone, der Australische Dollar, der britische Pfund Sterling, der japanische Yen und der US-Dollar sowie die Meldewährung des Instituts und die Währung eines am WKM II beteiligten Mitgliedstaats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/383c#abs-3 (3) Für nicht in Absatz 2 genannte Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/383c#abs-4 (4) Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch gehaltenen Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/383c#abs-5 (5) Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die von den Instituten zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet werden, wie etwa die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts.

Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 beschriebenen marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/383c#abs-6 (6) Das Vega-Zinsrisiko, das auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die für Zinsvolatilität anfällig sind, ist die Gesamtheit der Zinsvolatilitäten aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Der Vega-Risikofaktor der Inflationsrate, der auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die auf alle Volatilitäten der Inflationsrate reagieren, ist die gesamte Volatilität der Inflationsrate aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Für jede Währung wird eine Nettozinssensitivität und eine Nettoinflationssensitivität berechnet.

←Art 383b →Art 383d