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CRR

Art 348 Eigenmittelanforderungen für OGA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/348#abs-1 (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, von 32 %. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/348#abs-2 (2) Sofern Artikel 350 nichts anderes vorsieht, ist keine Aufrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen erlaubt.

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