Art 325y Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325y#abs-1 (1) Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert:
Tabelle 2
Bonitätskategorie Ausfallrisikogewicht
Bonitätsstufe 1 0,5 %
Bonitätsstufe 2 3 %
Bonitätsstufe 3 6 %
Bonitätsstufe 4 15 %
Bonitätsstufe 5 30 %
Bonitätsstufe 6 50 %
Nicht bewertet 15 %
Ausgefallen 100 %
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325y#abs-2 (2) Risikopositionen, denen gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, erhalten bezüglich der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein Risikogewicht von 0 %.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325y#abs-3 (3) Der gewichtete Netto-JTD wird in folgende Unterklassen eingeteilt: Unternehmen, Staaten und Gebietskörperschaften/Kommunen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325y#abs-4 (4) Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:
DRCb = max {(Σi ∈ long RWi · net JTDi) WtS · (Σi ∈ short RWi |net JTDi|); 0}
dabei gilt:
DRCb = die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b;
i = der Index eines Instruments der Unterklasse b;
RWi = das Risikogewicht; und
WtS = eine Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet wie folgt:
Für die Zwecke der Berechnung von DRCb und WtS werden die Kauf- und Verkaufspositionen für alle Positionen einer Unterklasse unabhängig von der Bonitätsstufe der betreffenden Positionen zu unterklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko aggregiert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325y#abs-5 (5) Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325y#abs-6 (6) Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.