Art 325ai Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325ai#abs-1 (1) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
ρkl = ρkl ^(name) · ρkl ^(tenor) · ρkl ^(basis)
dabei gilt:
ρkl ^(name) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind; es entspricht 35 %, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l unter die Unterklassen 1 bis 18 in Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 fallen, und andernfalls 80 %;
ρkl ^(tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 65 %; und
ρkl ^(basis) entspricht dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325ai#abs-2 (2) Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse: