Art 280f Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280f#abs-1 (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOn^Other = der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“;
j = der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie „sonstige Risiken“ bezeichnet; und
= der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“, berechnet gemäß Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280f#abs-2 (2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
dabei gilt:
= der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“;
єj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; und
SF^Other = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „sonstige Risiken“ mit einem Wert von 8 %;
= der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt: dabei gilt:
l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.