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Art 280f Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280f#abs-1 (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

dabei gilt:

AddOn^Other = der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“;

j = der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie „sonstige Risiken“ bezeichnet; und

= der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“, berechnet gemäß Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/280f#abs-2 (2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:

dabei gilt:

= der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“;

єj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; und

SF^Other = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „sonstige Risiken“ mit einem Wert von 8 %;

= der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt: dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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