Art 275 Wiederbeschaffungskosten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/275#abs-1 (1) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
RC = max{CMV – NICA, 0}
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/275#abs-2 (2) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
RC = max{CMV – VM – NICA, TH + MTA – NICA, 0}
dabei gilt:
RC = die Wiederbeschaffungskosten;
VM = der volatilitätsangepasste Wert der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV des Netting-Satzes regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Netto-Nachschusszahlung;
TH = die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und
MTA = der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/275#abs-3 (3) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
dabei gilt:
RC = die Wiederbeschaffungskosten;
i = der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet;
CMVi = der CMV des Netting-Satzes „i“;
VMMA = die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und
NICAMA = die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.