Gesetze / CRR

CRR

Art 224 Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/224#abs-1 (1) Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.

VOLATILITÄTSANPASSUNGEN

Tabelle 1

Bonitässtufe, der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung entspricht Rest-laufzeit (m) in Jahren Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen

20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%) 20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%) 20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

1 m ≤ 1 0.707 0,5 0.354 1.414 1 0.707 2.828 2 1.414

1 < m ≤ 3 2.828 2 1.414 4.243 3 2.121 11.314 8 5.657

3 < m ≤ 5 2.828 2 1.414 5.657 4 2.828 11.314 8 5.657

5 < m ≤ 10 5.657 4 2.828 8.485 6 4.243 22.627 16 11.314

m > 10 5.657 4 2.828 16.971 12 8.485 22.627 16 11.314

2-3 m ≤ 1 1.414 1 0.707 2.828 2 1.414 5.657 4 2.828

1 < m ≤ 3 4.243 3 2.121 5.657 4 2.828 16.971 12 8.485

3 < m ≤ 5 4.243 3 2.121 8.485 6 4.243 16.971 12 8.485

5 < m ≤ 10 8.485 6 4.243 16.971 12 8.485 33.941 24 16.971

m > 10 8.485 6 4.243 28.284 20 14.142 33.941 24 16.971

4 alle 21.213 15 10.607 entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt

Tabelle 2

Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung entspricht Rest-laufzeit (m) in Jahren Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%) 20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%) 20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

1 0.707 0,5 0.354 1.414 1 0.707 2.828 2 1.414

2-3 1.414 1 0.707 2.828 2 1.414 5.657 4 2.828

Tabelle 3

Sonstige Sicherheiten oder Risikopositionsarten

20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen 28.284 20 14.142

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen 42.426 30 21.213

Bargeld 0 0 0

Goldbarren 28.284 20 14.142

Tabelle 4

Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx)

20-tägiger Verwertungszeitraum (%) 10-tägiger Verwertungszeitraum (%) 5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

11.314 8 5.657

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/224#abs-2 (2) Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:

a) Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.

b) Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.

c) Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.

Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/224#abs-3 (3) Bei den in Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 und in den Absätzen 4 bis 6 genannten, mit einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von der EBA gemäß Kapitel 2 einer bestimmten Bonitätsbeurteilung zugeordnet wurden.

Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/224#abs-4 (4) Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/224#abs-5 (5) Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGA entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des in Absatz 2 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, gelten würde.

Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/224#abs-6 (6) Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

←Art 223 →Art 226