Art 192 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. „kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
2. „besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
3. „Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
4. „Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden;
5. „Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen“ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.