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CRR

Art 122 Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/122#abs-1 (1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 1

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6

Risikogewicht 20 % 50 % 75 % 100 % 150 % 150 %

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/122#abs-2 (2) Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

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