Art 122 Risikopositionen gegenüber Unternehmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/122#abs-1 (1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 20 % 50 % 75 % 100 % 150 % 150 %
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/122#abs-2 (2) Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.