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CRR

Art 102 Anforderungen für das Handelsbuch

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/102#abs-1 (1) Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/102#abs-2 (2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne der Artikel 103, 104 und 104a zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/102#abs-3 (3) Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne des Artikels 103 dienen, und erhalten diese aufrecht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/102#abs-4 (4) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz werden Handelsbuchpositionen Handelstischen zugeordnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/102#abs-5 (5) Handelsbuchpositionen unterliegen den in Artikel 105 festgelegten Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/102#abs-6 (6) Die Institute behandeln interne Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106.

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