Gesetze / COVID-19-Arbeitszeitverordnung COVID-19-ArbZV § 5 Behördliche Befugnisse Bund Historische Fassung — Stand 21.04.2020 bis 01.08.2020. Zur aktuellen Fassung → Die Aufsichtsbehörde kann feststellen, ob eine Beschäftigung nach dieser Verordnung zulässig ist.