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§ 5 COVID-19-ArbZV — Behördliche Befugnisse

COVID-19-Arbeitszeitverordnung

Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Aufsichtsbehörde kann feststellen, ob eine Beschäftigung nach dieser Verordnung zulässig ist.