Gesetze / COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
COV19WahlBewAufstV§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/10#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/10#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.