Gesetze / Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage
CO2KostAufG§ 5a Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Bestandsgebäuden
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CO2KostAufG/5a#abs-1 (1) Bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelt der Vermieter für Wohnraummietverhältnisse in Bestandsgebäuden im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung für die Versorgung der Abrechnungseinheit mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 1 Satz 5
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CO2KostAufG/5a#abs-2 (2) Versorgt sich der Mieter im Fall des Absatzes 1 selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung die im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CO2KostAufG/5a#abs-3 (3) Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die durch den Einbau und Betrieb einer Anlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Belieferung von Wohnraum mit Wärme oder Wärme und Warmwasser verursachten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CO2KostAufG/5a#abs-4 (4) Wird eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage weniger als zwölf Monate vor dem 1. Januar 2028 neu eingebaut, finden die Absätze 1 bis 3 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage keine Anwendung. Während des in § 43 Absatz 7 Satz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes genannten Zeitraums kommen die Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage keine Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes besteht. Im Fall des § 43 Absatz 7 Satz 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes finden die Absätze 1 bis 3 für zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Einbaus der Heizungsanlage keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage keine Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes besteht.