Gesetze / CLP-VO

CLP-VO

Art 7 Tierversuche und Versuche am Menschen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/7#abs-1 (1) Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/7#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/7#abs-3 (3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

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