Art 7 Tierversuche und Versuche am Menschen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/7#abs-1 (1) Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/7#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/7#abs-3 (3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.