Gesetze / CLP-VO

CLP-VO

Art 30 Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/30#abs-1 (1) Im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 25 erfordert, stellt der Lieferant des Stoffes oder Gemisches sicher, dass das Kennzeichnungsetikett unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate, nachdem der Lieferant die Ergebnisse der neuen Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/30#abs-2 (2) Ist eine andere als die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches erforderlich, so stellt der Lieferant des Stoffes oder des Gemisches sicher, dass das Kennzeichnungsetikett unverzüglich, spätestens jedoch 18 Monate, nachdem der Lieferant die Ergebnisse der neuen Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/30#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches durch eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß einem nach Artikel 37 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakt oder durch eine Bestimmung ausgelöst wurde, die in einem gemäß Artikel 53 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist. In solchen Fällen gewährleistet der Lieferant, dass das Kennzeichnungsetikett bis zu dem im jeweiligen delegierten Rechtsakt festgelegten Datum aktualisiert wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/30#abs-4 (4) Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches, der oder das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, aktualisiert das Kennzeichnungsetikett gemäß den genannten Verordnungen.

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