Gesetze / Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)
CLNIGArt 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CLNIG/1#abs-1 (1) Dem in Straßburg am 4. November 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CLNIG/1#abs-2 (2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind.