Gesetze / Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung

CHGeldERAV

§ 6 Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit

Stand: 01.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CHGeldERAV/6#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CHGeldERAV/6#abs-2 (2) Soweit der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung durch diese Verordnung zugelassen werden, ist die Barrierefreiheit nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu gewährleisten.

§ 5 § 7