Gesetze / C5-Gleichwertigkeitsverordnung
C5GleichwV§ 1 Nachweise für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zum C5-Kriterienkatalog
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/C5GleichwV/1#abs-1 (1) Eine Testierung oder Zertifizierung eines Cloud-Computing-Dienstes nach einem nachfolgend aufgezählten Standard (alternativer Standard) gilt als Nachweis der Einhaltung eines zu einem Typ1- oder einem Typ2-Testat nach dem Kriterienkatalog C5 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des § 393 Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sofern zusätzlich die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/C5GleichwV/1#abs-2 (2) Zusätzlich zu dem bestehenden Testat oder Zertifikat aufgrund des alternativen Standards muss für einen Cloud-Computing-Dienst ein Maßnahmenplan vorliegen, der mindestens Folgendes enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/C5GleichwV/1#abs-3 (3) Der Maßnahmenplan nach Absatz 2 und das bestehende Testat oder Zertifikat aufgrund des alternativen Standards sind den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder den Kranken- und Pflegekassen, die einen Cloud-Computing-Dienst beauftragen, sowie den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen hin unverzüglich vorzulegen.