nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 BürgEnG (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung des Gesetzes und Verordnungsermächtigung

Bürgerenergiegesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Ministerium kann Befugnisse und Aufgaben durch Rechtsverordnung an eine andere Behörde übertragen.

(2) Das für Energie zuständige Ministerium hat eine Stelle zu beauftragen oder einzurichten, die Streitfälle zwischen Beteiligungsberechtigten, Bürgerenergiegesellschaften, Gemeinden sowie von diesem Gesetz betroffenen Vorhabenträgern vermittelt und schlichtet.

(3) Das für Energie zuständige Ministeriumerlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(4) Der Vorhabenträger hat gegenüber der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in seine Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz erforderlich sind.

---

Zitiervorschlag: § 12 BürgEnG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
