§ 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 105
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06Zitiert von 6
- OLG Hamburg, 18.10.2022 – 7 U 41/19
- BGH, 25.10.2022 – II ZR 22/22Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern: Anspruchskonkurrenz zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Prospekthaftung im weiteren SinnZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 49/09
- LG Düsseldorf, 24.10.1980 – 1 O 148/80
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 08.12.2025 – 12 O 43/25
- BGH, 12.11.2024 – XI ZB 14/21Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-MusterverfahrenZitiert von 2
- BGH, 05.11.2024 – XI ZR 251/22Haftung der Gründungsgesellschafterin einer Fondsgesellschaft wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Erwerb einer Fondsbeteiligung auf Schadensersatz
105 Entscheidungen zu § 46 BörsG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/46#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. Bei Zieltransaktionen, die nicht im Wege einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durchgeführt werden, muss der Vorstand der Hauptversammlung die Zieltransaktion zur Zustimmung vorlegen. § 179a Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Der Vorstand der Börsenmantelaktiengesellschaft hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Zieltransaktion, der der Zieltransaktion zugrunde liegende Vertrag sowie die Angemessenheit der der Zielgesellschaft versprochenen Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Zielgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Zieltransaktionsbericht). Dabei ist auch die Vereinbarkeit mit den im Börsenzulassungsprospekt niedergelegten Kriterien für die Zieltransaktion zu erläutern und zu begründen. In den Zieltransaktionsbericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. Die Bekanntmachungspflicht nach § 124 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes erstreckt sich auch auf den Zieltransaktionsbericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/46#abs-2 (2) In der Einberufung zur Hauptversammlung hat der Vorstand auf Kosten der Gesellschaft einen Bevollmächtigten zu benennen, den die Aktionäre in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts und zur Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll in der Hauptversammlung bevollmächtigen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/46#abs-3 (3) Der Beschluss über die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen.