Gesetze / Bundesärzteordnung

BÄO

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/1#abs-1 (1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/1#abs-2 (2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

§ 2