Gesetze / Bundeswehr-Schutz-Gesetz
BwSchutzG§ 1 Personenkreis
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/1#abs-1 (1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/1#abs-2 (2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwSchutzG/1#abs-3 (3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn