Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 29 Künstliche Befruchtung
Stand: 10.06.2019
Vor Beginn der Behandlung ist der Truppenärztin oder dem Truppenarzt ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundeswehr übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei der Soldatin oder dem Soldaten durchgeführt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 BwHFV →
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