Gesetze / Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz
BwBeamtAusglG§ 4 Versetzung in den Ruhestand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Schleswig, 18.03.2021 – 12 A 116/17Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 20.10.2025 – 2 LA 55/21
- VG Berlin, 01.10.2015 – 7 L 599.15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und
3.
sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.