Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/1?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/1?asof=2026-03-14#abs-2 (2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/1?asof=2026-03-14#abs-3 (3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.