Gesetze / Bußgeldaktenübermittlungsverordnung

BußAktÜbV

§ 5 Ersatzmaßnahmen

Stand: 17.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/5#abs-1 (1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/5#abs-2 (2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.

§ 4 § 6