Gesetze / Bußgeldaktenübermittlungsverordnung

BußAktÜbV

§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen

Stand: 17.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/6#abs-1 (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bu%C3%9FAkt%C3%9CbV/6#abs-2 (2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

§ 5 § 7