Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

BuchhdlAusbV 2011

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 438 - 439)


– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.



Erstes Ausbildungsjahr

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-1 (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1  Branchenspezifische Systematik,

Abschnitt A Nummer 1.2  Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,

Abschnitt A Nummer 1.3  Herstellung,

Abschnitt A Nummer 1.4  Buchmarktprozesse und -beteiligte,

Abschnitt A Nummer 1.5  Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,

Abschnitt D Nummer 1.1  Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,

Abschnitt D Nummer 1.2  Betriebliche Organisation,

Abschnitt D Nummer 1.3  Berufsbildung,

Abschnitt D Nummer 1.4  Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Abschnitt D Nummer 1.5  Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt D Nummer 1.6  Umweltschutz

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-2 (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5.1  Kundenorientierte Kommunikation,

Abschnitt A Nummer 5.2  Buchhändlerische Beratung und Verkauf,

Abschnitt A Nummer 5.3  Kassenführung,

Abschnitt A Nummer 7.1  Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,

Abschnitt D Nummer 2.1  Arbeitsorganisation,

Abschnitt D Nummer 2.2  Teamarbeit und Kooperation

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-3 (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.1  Warenwirtschaft,

Abschnitt A Nummer 4.1  Sortimentsstruktur,

Abschnitt D Nummer 2.3  Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-4 (4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.3  Verkaufsförderung,

Abschnitt A Nummer 6.4  Warenpräsentation,

Abschnitt A Nummer 6.5  Werbung,

Abschnitt A Nummer 6.6  Öffentlichkeitsarbeit

zu vermitteln.


Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1  Bibliografien und Nachschlagesysteme,

Abschnitt A Nummer 2.2  Erweiterte buchhändlerische Recherche,

Abschnitt A Nummer 2.3  Buchhändlerische Fachinformation,

Abschnitt A Nummer 5.4  Kundenbindung, Kundenservice,

Abschnitt A Nummer 5.5  Vertriebswege,

Abschnitt A Nummer 5.6  Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.3  Lagerlogistik,

Abschnitt A Nummer 3.4  Beschaffung,

Abschnitt A Nummer 7.2  Kosten- und Leistungsrechnung

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3.2  Wareneingang,

Abschnitt A Nummer 4.2  Einkauf und Bestellung,

Abschnitt D Nummer 2.4  Elektronische Geschäftsabwicklung,

Abschnitt D Nummer 2.5  Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6.1  Märkte und Zielgruppen,

Abschnitt A Nummer 6.2  Marketingkonzepte

zu vermitteln.


Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1  Sortiment,

Abschnitt B Nummer 2  Verlag oder

Abschnitt B Nummer 3  Antiquariat

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 1  Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,

Abschnitt C Nummer 2  Buchhändlerische Projekte oder

Abschnitt C Nummer 3  Buchhändlerisches E-Business

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 7.3  Kaufmännische Steuerung

zu vermitteln.

§ 11