Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
BuchhdlAusbV 2011Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 438 - 439)
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-1 (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Branchenspezifische Systematik,
Abschnitt A Nummer 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,
Abschnitt A Nummer 1.3 Herstellung,
Abschnitt A Nummer 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,
Abschnitt A Nummer 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,
Abschnitt D Nummer 1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,
Abschnitt D Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,
Abschnitt D Nummer 1.3 Berufsbildung,
Abschnitt D Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt D Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt D Nummer 1.6 Umweltschutz
zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-2 (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
Abschnitt A Nummer 5.3 Kassenführung,
Abschnitt A Nummer 7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
Abschnitt D Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,
Abschnitt D Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation
zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-3 (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.1 Warenwirtschaft,
Abschnitt A Nummer 4.1 Sortimentsstruktur,
Abschnitt D Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuchhdlAusbV%202011/anlage-2#abs-4 (4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.3 Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 6.4 Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 6.5 Werbung,
Abschnitt A Nummer 6.6 Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,
Abschnitt A Nummer 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,
Abschnitt A Nummer 2.3 Buchhändlerische Fachinformation,
Abschnitt A Nummer 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,
Abschnitt A Nummer 5.5 Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.3 Lagerlogistik,
Abschnitt A Nummer 3.4 Beschaffung,
Abschnitt A Nummer 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang,
Abschnitt A Nummer 4.2 Einkauf und Bestellung,
Abschnitt D Nummer 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,
Abschnitt D Nummer 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.1 Märkte und Zielgruppen,
Abschnitt A Nummer 6.2 Marketingkonzepte
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1 Sortiment,
Abschnitt B Nummer 2 Verlag oder
Abschnitt B Nummer 3 Antiquariat
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1 Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,
Abschnitt C Nummer 2 Buchhändlerische Projekte oder
Abschnitt C Nummer 3 Buchhändlerisches E-Business
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7.3 Kaufmännische Steuerung
zu vermitteln.